>> 25.05.2020
Liebe Eltern,
folgende allgemeine Informationen zur Betreuung in unserer Einrichtung geben wir an Sie weiter.
Ausweitung der Notbetreuung ab dem 25. Mai 2020
Die Notbetreuung wurde in allen Kindertageseinrichtungen auf folgende Gruppen ausgeweitet.
• Vorschulkinder
Vorschulkinder dürfen ihre Kita wieder besuchen. Ihnen soll damit der Abschied aus ihrer Einrichtung ermöglicht werden. Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind.
Hierzu konnten alle Eltern telefonisch erreicht werden und die Vorschulkinder starteten heute in zwei kleinen Gruppen in unserer Einrichtung.
• Geschwisterkinder
Kinder, die mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, das betreut werden darf, weil es ein Vorschulkind ist, oder eine Behinderung hat oder von wesentlicher Behinderung bedroht ist, und die dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen wie dieses Kind, dürfen ebenfalls wieder ihre Kita besuchen.
• Pfingstferien
Wir bieten über die Pfingstferien eine Notbetreuung, im Rahmen der ausgeweiteten Notbetreuung des Stmas, an. Dazu können die Eltern mit uns telefonisch Kontakt aufnehmen.
• Ausgestaltung der Notbetreuung in unserer Einrichtung
Durch die Aufnahme von Vorschulkindern und Geschwisterkindern ist ein deutlicher Anstieg der Kinder in Notbetreuung zu verzeichnen. Besonderes Augenmerk ist nach Vorgaben des Ministeriums darauf zu legen, feste Gruppen zu bilden. Die absolute Größe der Gruppe ist nicht entscheidend. Vorläufig belegen wir die Gruppen bis zum 15. Juni mit einer Maximalstärke von 10 Kindern pro Raum. Ab dem 15. Juni mit einer Gruppenstärke von 15 Kindern. Die Betreuung der Kinder erfolgt im Moment innerhalb einer Öffnungszeit von 7.00h bis 13.30h. Ab dem 15.Juni 2020 werden die Öffnungszeiten im Einvernehmen mit Eltern geregelt und angepasst.
• Geplante weitere Ausweitung der Notbetreuung
Im nächsten Schritt der Ausweitung der Notbetreuung ist die Aufnahme von Krippenkindern, die am Übergang zum Kindergarten stehen sowie Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden sollen, vorgesehen. Dieser Schritt kommt ab dem 15. Juni 2020 in Frage. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Ausweitungen möglich sind, hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab. Dazu werden wir mit Ihnen in den nächsten Tagen Kontakt aufnehmen und sie telefonisch informieren.
corona-kindertagesbetreuung
>> 24.04.2020
Informationen zur Notbetreuung
Liebe Eltern, wie bereits angekündigt, wird die Notbetreuung ab dem 27.April 2020 ausgeweitet. Folgende Punkt sind dabei nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zu beachten:Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
Wie bislang auch werden die Voraussetzungen für eine Notbetreuung mithilfe eines Formulars abgefragt, das auf der Seite des Staatsministeriums heruntergeladen werden kann. Dabei legen Sie bitte die Arbeitgeberbescheinigung beim Bringen ihres Kindes in der Kindertagesstätte vor.
Formular zur Notbetreuung - Alleinerziehende
Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Auf der Homepage Seite des Staatsministeriums finden Sie insbesondere aktuelle Informationen zu der Frage, welche
Branchen zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören:
Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen Friseure etc. nun oder in näherer Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.
Formular zur Notbetreuung - kritische Infrastuktur
Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Wenn also bspw. der Partner nicht erwerbstätig ist und zuhause die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann das Kind nicht aufgenommen werden. Wenn der nicht erwerbstätige Partner dagegen zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann, steht die Notbetreuung offen. Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.
Wie bisher gilt auch weiterhin, dass nur gesunde Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden dürfen. Sofern ein Kind Krankheitssymptome jeglicher Art aufweist, soll die Notbetreuung von den Kindertageseinrichtungen abgelehnt werden. In diesen Fällen gilt aufgrund der Allgemeinverfügung ein Betretungsverbot für das Kind. Auch diese Voraussetzung wird – wie bisher – in der Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) abgefragt.
Auf die Art der Krankheitssymptome kommt es dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinverfügung nicht an.